§ 29 Abs. 4 PBG – Änderung einer Arealbebauung oder bewilligungsfreier Vorgang (Begrünung einer Fassade)?
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungspraxis § 29 Abs. 4 PBG – Änderung einer Arealbebauung oder bewilligungsfreier Vor- gang (Begrünung einer Fassade)? Aus den Erwägungen:
2. … Die Arealbebauungsbewilligung verlangt die Begrünung der Nordwestfassade der Einfamilienhäuser. Dafür ist das Rankgerüst vorgesehen. Die jeweiligen Nach- barn sind zivilrechtlich berechtigt, an der ihnen zugewendeten Fassade Kletter- pflanzen zu setzen. Sie sind jedoch gleichzeitig verpflichtet, das Überwachsen allfälliger Fenster in der Fassade der Nachbarliegenschaft zu unterlassen. Damit steht also fest, dass die Fassade zwar begrünt werden kann, dass jedoch die Fens- ter von Bewuchs frei bleiben müssen. Obwohl die Baubehörde das Baugesuch auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften des öffentlichen Rechts prüft und nicht über zivilrechtliche Verhältnisse entscheidet (§ 29 Verordnung zum Planungs- und Baugesetz vom 16. November 1999, V PBG, BGS 721.111), gibt diese Abmachung zumindest einen Anhaltspunkt für die Ausgestaltung der geplanten Begrünung der Nordwestfassaden der Einfamilienhäuser innerhalb der Arealbebauung X. Festzu- stellen ist jedoch, dass die Arealbebauung lediglich von einer Begrünung der einen Fassade ausgeht. Details zur Konstruktion eines Rankgerüstes enthält die Arealbe- bauungsbewilligung nicht. Auch verlangt die Arealbebauungsbewilligung entgegen der Meinung des Gemeinderates nicht, dass an der Fassade vor den Panorama- fenstern zwingend Drahtseile als Rankgerüst gespannt werden müssen. Diese wür- den nur schon deshalb keinen Sinn machen, da ohnehin die jeweilige Nachbar- schaft zivilrechtlich verpflichtet ist, die Panoramafenster von Bewuchs freizuhalten. Aus diesem Grund können die Drahtseile des Rankgerüstes ohne gemeindliche Be- willigung bis Unterkant Fenster gekürzt werden. Es kann vorliegend auch nicht von eine Änderung der Arealbebauung ausgegangen werden. Die Arealbebauung verlangt lediglich eine Begrünung der Nordwestfassa- de. Diese Begrünungspflicht wird durch die Kürzung der Drähte des Rankgerüstes weder beeinträchtigt noch in Frage gestellt. Kommt hinzu, dass an anderen Liegen- schaften der Arealbebauung X auf die Montage dieses Rankgerüstes im Bereich der Panoramafenster vollständig verzichtet worden ist. Es ist nicht nachvollziehbar, wes- halb der Gemeinderat vorliegend die Bewilligung für die teilweise Kürzung der Dräh- te bis Unterkant Fenster verweigert hat, während er die Montage des fehlenden Rankgerüstes bei anderen Liegenschaften nicht nachträglich verlangt hat. Diese rechtsungleiche Behandlung ist nicht nachvollziehbar. Zu Unrecht hat der Gemeinderat die Kürzung des Rankgerüstes als baubewilli- gungspflichtige Änderung, ja sogar als Änderung der Arealbebauungsbewilligung 363
Verwaltungspraxis betrachtet und zu Unrecht hat er mit der angefochtenen Verfügung die teilweise Kürzung des Rankgerüstes verweigert. Damit steht fest, dass in Gutheissung der Beschwerde der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Drahtseile des Rank- gerüstes ohne Bewilligung des Gemeinderates bis Unterkant Fenster gekürzt wer- den dürfen. Regierungsrat, 28. April 2009 Art. 21 Abs. 2 RPG – Bei einer erheblichen Änderung der Verhältnisse ist ein Bebauungsplan zu überprüfen und eventuell anzupassen. Aus den Erwägungen:
5. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass sich bis heute die Wohnqualität des Grundstücks GS Nr. … im Vergleich zu den weiteren Parzellen des Bebauungs- planes noch verbessert habe. Sämtliche Liegenschaften innerhalb des Bebauungs- plans würden vom Eisenbahnlärm beschallt. Das Grundstück der Beschwerdefüh- rerin werde aber zusätzlich durch die neue Busführung vom und zum Bahnhof Zug erheblich mehr belastet. Täglich werde die XY-Strasse von sieben Buslinien befah- ren, was über 300 Busfahrten pro Tag ergebe. Demgegenüber fahre vor der Liegen- schaft GS Nr. … lediglich eine Buslinie vorbei. Trotzdem liege der Mindestwohnan- teil von 40 % auf der Parzelle GS Nr. … im Vergleich zu den weiteren Grundstücken innerhalb des Bebauungsplanperimeters tiefer. Die Beschwerdeführerin macht damit geltend, dass der Bebauungsplan insbesondere in Bezug auf die Festlegung der Mindestwohnanteilspflicht überprüft werden müsse. Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, werden die Nutzungspläne über- prüft und nötigenfalls angepasst (Art. 21 Abs. 2 Raumplanungsgesetz vom 22. Juni 1979, RPG, SR 700). Wie die Raumplanung im Allgemeinen bildet auch die Nut- zungsplanung eine ständige und durchgehende Aufgabe, die eine Veränderung der Verhältnisse und neue Erkenntnisse zu berücksichtigen hat. Eine Planung gilt nur als sachgerecht, wenn sie bei Bedarf mit der Wirklichkeit in Übereinstimmung gebracht wird. Als Verhältnisse, deren Änderung eine Plananpassung rechtfertigen bzw. ge- bieten, fallen sowohl tatsächliche, namentlich Bevölkerungswachstum, Wirtschafts- entwicklung, Erschliessungsverhältnisse, als auch rechtliche Umstände, wie Ände- rungen des Planungs- und Umweltrechts, Revision des Richtplans, Rechtsprechung, in Betracht (Waldmann/Hänni, Raumplanungsgesetz, Bern 2006, N 11 ff. zu Art. 21). 364